Stark in der Region - Krams Immobilien

Der Energieausweis gemäß EnEV ist Pflicht

Am 01. Januar 2009 ist die Übergangsfrist zur Vorlage des Energieausweises für Wohngebäude abgelaufen. Potenziellen Käufern oder Mietern muss im Falle eines Verkaufes bzw. einer Neuvermietung Ihres Gebäudes einen Energieausweis auf Verlangen vorgelegt werden. So sieht es die derzeit gültige Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein potenzieller Käufer / Mieter könnte Sie als Eigentümer anzeigen, wenn Sie auf Verlangen bei einer Objektbesichtigung oder unmittelbar danach keinen Energieausweis vorlegen können.

Welchem Ziel dient der Energieausweis?
· Erhöhung der Transparenz am Immobilienmarkt
· Potenzielle Kauf- und Mietinteressenten sollen bereits bei der Besichtigung erkennen können,
  ob es sich um ein energieeffizientes Haus handelt.
· Er erhöht die Vermarktungschancen Ihrer Immobilie.

Grundsätzlich gibt es zwei Ausweisarten:
Den bedarfsorientierten und den verbrauchsorientierten Energieausweis. Der Bedarfsausweis wird ingenieurtechnisch u. a. auf Grundlage der Baukonstruktion sowie der Anlagentechnik berechnet. Er ermöglicht einen deutschlandweiten Vergleich von Gebäuden und enthält aussagekräftige Informationen über die Energieeffizienz des Gebäudes.
Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs der letzten 3 Jahren berechnet. Dies hat zur Folge, dass sich das Heizverhalten des aktuellen Nutzers im Energieausweis erheblich niederschlägt. So können z. B. die Aussagen von zwei Verbrauchsausweisen für das dasselbe Gebäude, jedoch mit unterschiedlichen Nutzern, erheblich voneinander abweichen. Nur der bedarfsorientierte Energieausweis hat eine Aussagekraft bezüglich der Energieeffizienz, der verbrauchsorientierte Energieausweis ist aufgrund des schwankenden Nutzerverhaltens mangelhaft. Beide Varianten des Energieausweises gelten 10 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Welcher Ausweis gilt für Sie?
Eigentümer von Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt worden ist und die noch nicht energetisch saniert wurden, ist zwingend der aufwändige Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Aus unserer Erfahrung können wir Ihnen mitteilen, dass die meisten Immobilieneigentümer den Bedarfsausweis beauftragen, weil viele Kauf- und Mietinteressenten nur nach diesem fragen. Dieser ist zwar etwas teurer als ein Verbrauchsausweis, hat aber eine wesentlich höhere Aussagekraft für Sie und den potenziellen Käufer bzw. Mieter. Mit dem Bedarfsausweis sind Sie auf energetische Fragen der Interessenten vorbereitet und können diesbezügliche Ansprüche in jedem Fall erfüllen. Nutzen Sie deshalb unser vergleichsweise kostengünstiges Angebot, welches wir in Kooperation mit dem IVD Immobilienverband Süd anbieten.

Für die Erstellung eines bedarfsorientierten Energieausweises berechnen wir eine Pauschalvergütung in Höhe von 300,00 € zzgl. MwSt. und für den verbrauchsorientierten Energieausweis eine Pauschalvergütung in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt. Im Preis sind alle
Nebenkosten (u. a. Kopier-, Telefon und Portokosten) inbegriffen. Sollten Sie eine zweite Original-Ausfertigung des Energieausweises benötigen berechnen wir hierfür 20,00 € zzgl. MwSt.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten:
Die Kosten für die Ausstellung des Energieausweises können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden.

Neben dem eigentlichen Energieausweis erhalten Sie unverbindliche Modernisierungsempfehlungen zu Ihrem Gebäude, die aufgrund der vorhandenen Baukonstruktion sowie der Anlagentechnik erstellt werden. Mithilfe der Empfehlungen können Sie beurteilen, mit welchen Maßnahmen Sie den energetischen Zustand Ihres Gebäudes weiter verbessern können.

Für die Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweises benötigen wir diese Unterlagen:
· Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) möglichst mit Genehmigungsstempel und   Baubeschreibung mit Angabe des Baujahres, ggf. Detailzeichnungen
· Wohnflächenberechnung
· Verbrauchsabrechnung Heizanlage
· Ggf. Verbrauchsabrechnung oder manuelle Auflistung des 2. Energieträgers
  (z. B. Holz- bei Kachelofen)
· Verbrauchsabrechnung Warmwasser – nur bei separater Warmwasserbereitung
· Ggf. Größe der Kollektorfläche (falls Solaranlage vorhanden)
· Auflistung evtl. seit der Fertigstellung durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen
  (Austausch der Heizungsanlage, Dämmung der Außenwände, der obersten
  Geschoss- oder Kellerdecke, Erneuerung der Fenster, etc.)

Tipps zum Energiepass

Download: Ein Pass voller Energie.pdf

Erstellung eines Energiepasses

Wenn Sie uns mit der Erstellung eines Energieausweises beauftragen möchten, oder weitere Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit unserer Abteilung KRAMS Gebäudemanagement in Verbindung.
Diese erreichen Sie unter der Telefonnummer 07121 / 9307520.

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Fordern Sie jetzt ihren Energiepass an!


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